4 Nr. (1) Red. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. Die österreichische Gemeinde schuldet die Steuer unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. In diesem Fall ist der Ort der sonstigen Leistung der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz hat, also Deutschland. Ort der sonstigen Leistung AE § 13a UStG. Aus der Ausschlussformulierung des Abs. Nach § 3a Abs. (7) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt. Eine sonstige Leistung liegt nach der Grunddefinition des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG ergibt sich, dass eine sonstige Leistung regelmäßig die bewusste Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils ist, der nicht in der Verschaffung der … 2Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden. von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen. keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist. vor, wenn sie an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. 2Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. Die Leistung des Schweizer Werbungsmittlers an die Gemeinde unterliegt nach § 3a Abs. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen: sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 4Der leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des Satzes 3 verzichtet. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten; die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen; die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung; die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in §. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt: (4) 1Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. im Einzelnen Rz. (6) 1Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt. Umsatzsteuergesetz § 3a Ort der sonstigen Leistung (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 619 Entscheidungen zu § 3a UStG in unserer Datenbank: Strafrechtliches Analogieverbot (Reichweite bei Blanketttatbeständen; Grenze des ... A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - ... Zum Vorliegen von "auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen" i. S. ... Einordnung einer Online-Partnervermittlung als elektronisch erbrachte ... Steuerbarer Leistungsaustausch bei einem Kooperationsvertrag, Vorliegen eines ... Leistungsort bei Bezug von sog. 1 UStG: sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, z.B. § 3 Abs. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird. Wird die Leistung in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 bewirkt, wird die Leistung mit 16 v. H. bzw. Art der Leistung Rechtsgrundlage; Nach § 3a Absatz 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers; hierzu zählen insbesondere Dienstleistungen, die aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat importiert werden. 2 Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. (8) 1Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. (1) 1 Bei einer einheitlichen Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthält, richtet sich die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen bestimmen (vgl. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden: kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. § 3a UStG 1994 Sonstige Leistung UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994. beobachten. 9a UStG Nach § 3 Abs. A 3a UStAE. 1 UStG) Sonstige Leistungen werden an dem Ort ausgeführt, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, an dem Ort ausgeführt, von dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen; der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte; der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel; die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen. (8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. 15 UStG 1994 der österreichischen Umsatzsteuer. 2Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Gesetz - UStG. (7) 1Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. Entnahme von sonstigen Leistungen nach § 3 Abs. 3 Nr. B.: Außer-Haus-Verkauf): Wo die Warenbewegung beginnt. verfügen muss. Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. (+++ § 3a Abs. Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen ein Nichtunternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat ( § 3a Abs. ... § 3 Abs. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte; der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel; die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen. § 3a III Nr. Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen (§ 3a Abs. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. Der Ort bestimmt sich nach § 3f UStG. 1 UStG n.F. 9a UStG (→ Unentgeltliche Wertabgabe). 2Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. Als Unternehmer gilt gemäß 3a Abs. 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. eine in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichnete Leistung. 12 bezeichneten Art. [1] § 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Diese Regel gilt nur dann, wenn merken. 4 UStG von ... Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab). Katalogleistungen i. S. des § 3a Abs. Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden. (2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. – Steuergegenstand und Geltungsbereich (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). § 13b Abs. 2 UStG ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmern bezogen hat (vgl. 2Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder. (1) 1Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gemäß § 3a Abs. 14 bis 18) oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr.
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